Seit dem Inkrafttreten von JAR-FCL 1 deutsch (JAR = Joint Aviation Regulations, FCL = Flight Crew Licensing), der neuen LuftVZO (Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung) und der neuen LuftPersV (Verordnung über Luftfahrtpersonal) gibt es einen nationalen und einen europäische Schein und damit verschiedene Privatpilotenlizenzen für Motorflugzeuge (PPL-A).
PPL-A Inhaber, die ihre Lizenz vor dem 1.5.2003 erworben, oder zumindest ihre Ausbildung vor dem 1.5.2003 begonnen haben, können ihre Lizenz und ihre sonstigen Berechtigungen auch weiterhin uneingeschränkt in vollem Umfang ausüben. Es gibt keinen Umschreibezwang oder Zeitablauf.
Lediglich die Verlängerungsbedingungen ändern sich.
Diese Inhaber einer "alten" Lizenz können sich bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag einen JAR-FCL PPL-A ausstellen lassen.
In jedem Fall wird aber bei der nächsten Verlängerung eine neue ICAO-konforme Lizenz ausgestellt.
Für Lizenzen, für die die Ausbildung nach dem 1.5.2003 begonnen wurden, gelten die neuen Bestimmungen.
Es gibt jetzt:
- Den nationalen PPL-A, der als Basiserlaubnis bis zu einem MTOW (Höchstzulässiges Startgewicht) von 750 kg zweisitziger einmotoriger Landflugzeuge erteilt wird. Da diese Lizenz nicht der ICAO-Norm entspricht, gilt sie nur im Luftraum der BRD.
Nach einer Zusatzschulung (5 Std.) und einer praktischen Prüfung bekommen Sie die Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu 2000 kg.
- Nach einer Zusatzschulung (10 Std.) und einer praktischen Prüfung bekommen Sie die Lizenz nach JAR-FCL.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit dierekt die europäische Lizenz nach JAR-FCL zu erwerben
Weiter mit Informationen zu den einzelnen Lizenzen siehe linke Navigationsleiste:
- PPL "alt"
- PPL national (bis 750 kg)
- PPL national bis 2000 kg (PPL national mit zusätzlicher Klassenberechtigung, Info dazu auch unter PPL national)
- PPL JAR-FCL über den PPL national erworben
- PPL JAR-FCL, umgeschrieben von PPL "alt"
- PPL JAR-FCL in direkter Ausbildung vom Fußgänger
Ausbildung zum PPL-A nach JAR-FCL 1
Direkt vom Fußgänger zum europäischen PPL:
- Ausbildungsbeginn ab 16 Jahren möglich
- Lizenzerwerb mit 17 Jahren
- Theoretische Ausbildung in den Fächern:
Luftrecht, Flugsicherungsvorschriften, Funksprechzeugnis
Navigation
Meteorologie
Aerodynamik
Technik
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
- Die Flugausbildung umfaßt:
Mindestens 45 Flugstunden auf Flugzeugen. Davon mindestens 25 Stunden mit Fluglehrer und mindestens 10 Flugstunden im Alleinflug.
Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen angerechnet (siehe Erleichterungen), kann sich die Flugzeit mit Lehrer auf mindestens 20 Stunden verringern.
- Mindestens 5 zusätzliche Flugstunden auf Flugzeugen bei Nacht. Davon 3 Stunden mit Lehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation
- 5 Alleinstart und Alleinlandungen bis zum völligen Stillstand
- Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen
Da diese Nachtqualifikation in den JAR-FCL Vorschriften und nicht in der LuftPerV steht, dürfte als Voraussetzung auch die JAR-FCL Lizenz sein.
- Bei Bewerbern, die eine Lizenz für:
Segelflugzeug-, Hubschrauber-, Motorsegler- oder Ultraleichtflugzeugführer besitzen, werden 10% der Flugzeit, aber höchstens 10 Stunden angerechnet.
- Siehe auch Gesamtübersicht (PDF 52 kb)
- Lizenz mit Sammeleintragung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge zum Betrieb mit einem Piloten und/oder
- Klassenberechtigung Reisemotorsegler falls die Voraussetzungen vorliegen
- Flüge in das ICAO Ausland mit Deutsch registrierten Flugzeugen und
- Anerkennung der Lizenz in allen JAA-Mitgliedsstaaten
Gültig für 60 Monate, aber! Siehe unter Achtung:
- Mindestens 12 Flugstunden, davon 6 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer mit 12 Starts und Landungen (Flugzeug, RMS)
- Mindestens eine Übungsstunde mit Fluglehrer
- Gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2
- Der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Achtung:
- Obwohl die Lizenz mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten ausgestellt wird, richtet sich die Erlaubnis zum Fliegen nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses (Für PPL Klasse 2).
Dieses ist gültig für:
- 60 Monate, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- 24 Monate, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
- 12 Monate, nach Vollendung des 60. Lebensjahres
- Bei den Punkten 2. und 3. müssen Sie also aufpassen, denn Sie dürfen nur fliegen, wenn Sie ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen und nach der Zeit auch jeweils die oben angegebenen Verlängerungs-Voraussetzungen in den letzten 12 Monaten erfüllt haben!