Nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals gelten folgende Tauglichkeitsgrade:
- Tauglichkeitsgrad I: Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer , Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberführer, Luftschifführer, Flugingenieure, Bordwarte auf Hubschraubern im BGS und bei der Polizei, Flugnavigatoren (Erlaubnisbehörde: Luftfahrt-Bundesamt).
- Tauglichkeitsgrad II: Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Fallschirmspringer, Ultraleichtflugzeugführer (Erlaubnisbehörde: Bundesländer).
Anmerkung
(1) Die Leiter dieser Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen sind berechtigt, Tauglichkeitszeugnisse für die Tauglichkeitsgrade I, und II auszustellen.
(2) Die Leiter dieser Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen sind berechtigt, Tauglichkeitszeugnisse für die Tauglichkeitsgrade II auszustellen.
Abweichungen von diesen Kategorien sind bei der betroffenen Untersuchungsstelle vermerkt.
Die Darstellung umfaßt jene Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen, die aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich waren.
Bei erkannten Fehlern oder Änderungen bitten wir um Nachricht!
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