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Anhang 1
zu den Abschnitten B und C
Herz-Kreislauf-System
1. Ein Belastungs-EKG ist erforderlich:
(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;
(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKG’s;
(c) Nach Ermessen der zuständigen Stelle oder eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten medizinischen Sachverständigen;
(d) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres und dann alle vier Jahre;
(e) reserviert.
2. (a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle weiter geklärt und überwacht werden.
(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie usw.), muss eine kardiovaskuläre Begutachtung durch die zuständige Stelle veranlasst werden.
3. Die Diagnose einer Hypertonie bedarf der Überprüfung anderer potentieller Risikofaktoren für Gefäßveränderungen.
Der systolische Blutdruck ist beim Auftreten der Korotkoff’schen Geräusche (Phase I) und der diastolische Blutdruck bei deren Verschwinden (Phase V) zu notieren. Der Blutdruck sollte zweimal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung.
4. Einer antihypertensiven Behandlung muss die zuständige Stelle zustimmen. Zu den anerkannten Pharmaka gehören:
(a) Diuretika außer Schleifendiuretika
(b) Bestimmte im wesentlichen hydrophile Beta-Blocker
(c) ACE-Hemmer
(d) Angiotensin 2/AT 1 -Rezeptoren Antagonisten (Sartane)
(e) Kalziumantagonisten.
Bei Klasse 1 kann im Fall der medikamentösen Blutdruckbehandlung die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ausgesprochen werden. Bei Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ ausgesprochen werden.
5. Bei Verdacht auf asymptomatische koronare Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG durchgeführt werden und, falls notwendig, durch Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden.
6. Ein asymptomatischer Bewerber, der nach einem Herzinfarkt oder sonstigen Myokardischämien Gefäßrisikofaktoren zufriedenstellend reduziert hat und keiner antianginösen Medikation bedarf, kann frühestens sechs Monate nach dem schädigenden Ereignis durch die zuständige Stelle in seiner Tauglichkeit überprüft werden. Dazu müssen die folgenden Untersuchungsergebnisse vorliegen:
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie aufweist. Dieses Belastungs-EKG muss durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen beurteilt werden. Wenn das Ruhe-EKG Auffälligkeiten zeigt, kann eine Szintigraphie und/oder Stressechokardiographie erforderlich sein.
(b) Nachweis einer mindestens 50%igen linksventrikulären Auswurffraktion ohne signifikante Wandbewegungsstörungen sowie eine normale rechtsventrikuläre Auswurffraktion.
(c) Ein 24-h-Langzeit-EKG, welches weder ausgeprägte Überleitungsstörungen noch komplexe oder häufige Rhythmusstörungen aufweist.
(d) Eine Koronarangiographie, in welcher in Koronargefäßen außerhalb des Infarktgebietes keine Gefäßstenosen von mehr als 30% und keine Funktionsstörungen in deren Versorgungsbereichen erkennbar sein dürfen.
(e) Die weitere Überwachung erfordert jährliche fachkardiologische Kontrolluntersuchungen durch einen Kardiologen. Ein Belastungs-EKG oder eine Belastungs-Szintigraphie/Stressechokardiographie ist einzubeziehen, wenn im Ruhe-EKG Auffälligkeiten nachweisbar sind.
(f) Kontrollkoronarangiographien müssen alle fünf Jahre durchgeführt werden. Wenn die Belastungs-EKG’s keinerlei Verschlechterung erkennen lassen und deren Ergebnisse durch die zuständige Stelle anerkannt werden, kann geprüft werden, ob auf die Kontrollkoronarangiographien verzichtet werden kann.
Bewertung durch die zuständige Stelle:
Sind die o. g. Bedingungen erfüllt, muss bei Bewerbern für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ausgesprochen werden. Haben Bewerber für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Bedingungen gemäß Absatz 6
(a), (b) und (c) erfüllt, kann die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ geprüft werden. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, die auch Absatz 6 (d) erfüllen, kann die Tauglichkeit ohne die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ geprüft werden.
7. Ein asymptomatischer Bewerber, der seine Risikofaktoren für Gefäßveränderungen zufriedenstellend reduziert hat und keiner antianginösen Medikation mehr bedarf, kann frühestens sechs Monate nach einer koronaren
Bypass-Operation, koronarer Angioplastie oder koronarem Gefäßstenting durch die zuständige Stelle in seiner Tauglichkeit überprüft werden. Dazu müssen die folgenden Untersuchungsergebnisse vorliegen:
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie aufweist. Dieses Belastungs-EKG muss durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen beurteilt werden. Wenn das Ruhe-EKG Auffälligkeiten zeigt, kann eine Szintigraphie und/oder Stressechokardiographie erforderlich sein.
(b) Nachweis einer mindestens 50%igen linksventrikulären Auswurffraktion ohne signifikante Wandbewegungsstörungen wie Dyskinesie, Hypokinesie oder Akinesie sowie eine normale rechtsventrikuläre Auswurffraktion.
(c) Ein 24-h-Langzeit-EKG, welches weder ausgeprägte Überleitungsstörungen noch komplexe oder häufige Rhythmusstörungen aufweist.
(d) Eine Koronarangiographie, die in keinem der nicht durch Revaskularisation (Arterien- oder Venenbypass, koronare Angioplastie, koronares Stenting etc.) behandelten koronaren Hauptäste oder Transplantate Gefäßstenosen größer als 30% Lumeneinengung nachweist. Darüber hinaus dürfen angioplastierte oder gestentete Gefäße keine Gefäßstenosen größer als 30% aufweisen. Eine Beeinträchtigung der myokardialen Funktion in einem Myokardabschnitt außerhalb des durch den Myokardinfarkt irreversibel geschädigten Myokardbereiches ist nicht zulässig (siehe Anhang 1, Absatz 6 zu den Abschnitten B und C). Es muss eine mindestens 50%ige linksventrikuläre Ejektionsfraktion vorliegen. Müssen Angioplastien und/oder Stenteinlagen an mehreren Koronargefäßen oder mehrfach Angioplastien oder Stenteinlagen an einem Koronargefäß durchgeführt werden, bedarf dies besonders intensiver fachkardiologischer Kontrolle, kann jedoch auch mit Untauglichkeit verbunden sein.
(e) Die weitere Überwachung erfordert jährliche fachkardiologische Kontrolluntersuchungen durch einen
Kardiologen. Ein Belastungs-EKG oder eine Belastungs-Szintigraphie/Stressechokardiographie ist einzubeziehen, wenn im Ruhe-EKG Auffälligkeiten nachweisbar sind.
(f) Kontrollkoronarangiographien müssen alle fünf Jahre durchgeführt werden. Wenn die Belastungs-EKG’s keinerlei Verschlechterung erkennen lassen und deren Ergebnisse durch die zuständige Stelle anerkannt werden, kann geprüft werden, ob auf die Kontrollkoronarangiographien verzichtet werden kann.
Bewertung durch die zuständige Stelle:
Sind die o. g. Bedingungen erfüllt, muss bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ausgesprochen werden.
Haben Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Bedingungen gemäß Absatz 7 (a), (b) und (c) erfüllt, kann die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ geprüft werden. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, die auch Absatz 7 (d) erfüllen, kann die Tauglichkeit ohne die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ geprüft werden.
8. (a) Jede signifikante Herzrhythmus- oder Überleitungsstörung erfordert die Begutachtung durch einen vom
Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen. Eine solche Begutachtung muss folgendes einschließen:
(1) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie aufweist. Dieses Belastungs-EKG muss durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen beurteilt werden. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, kann eine Szintigraphie und/oder Stressechokardiographie erforderlich sein.
(1) Ein 24-h-Langzeit-EKG, welches weder ausgeprägte Überleitungsstörungen noch komplexe oder häufige Rhythmusstörungen aufweist.
(2) Ein 2D-Dopplerechokardiogramm, welches für keine Herzhöhle eine signifikante Vergrößerung noch
strukturelle oder funktionelle Auffälligkeiten der Herzklappen oder des Myokards nachweist.
Und kann einschließen:
(2) Eine Koronarangiographie, welche eine signifikante koronare Herzkrankheit, wie sie in den Absätzen
5, 6 und 7 des Anhangs 1 zu den Abschnitten B und C definiert ist, ausschließt.
(5) Eine elektrophysiologische Untersuchung, welche von einem durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen als frei von Merkmalen beurteilt wird, die eine plötzliche Handlungsunfähigkeit
des Bewerbers bedingen könnten.
(b) In Fällen gemäß JAR-FCL 3.145 (a), (e), (f), (g) und JAR-FCL 3.265 (a), (e), (f), (g) muss jede Tauglichkeitsfeststellung durch die zuständige Stelle bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ oder bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ enthalten. Hierbei ist zu beachten:
(1) Bei nur einer Vorhof- oder AV-Extrasystole pro Minute im Ruhe-EKG kann auf weiterführende Diagnostik verzichtet werden und
(1) bei nur einer ventrikulären Extrasystole pro Minute im Ruhe-EKG kann auf weiterführende Diagnostik verzichtet werden.
(2) Ein Jahr nach dem ersten Auftreten eines kompletten Rechtsschenkelblockes oder drei Jahre nach
dem ersten Auftreten eines kompletten Linksschenkelblockes kann die Aufhebung der Einschränkung
des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 auf „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit
qualifiziertem Kopiloten“ und Klasse 2 „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/
OSL Class 2 only)“ geprüft werden, vorausgesetzt, die wiederholten fachkardiologischen Untersuchungen gemäß Absatz 8 (a) (1-3) haben keinerlei Veränderungen ergeben.
(c) Ferner kann in Fällen gemäß JAR-FCL 3.145 (g) und JAR-FCL 3.265 (g) bei der Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung drei Monate nach Implantation eines Herzschrittmachers die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle unter folgenden Bedingungen geprüft werden:
(1) Es gibt keinen weiteren Untauglichkeitsgrund.
(1) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wird benutzt.
(2) Der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig.
(2) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches von einem durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen überprüft worden ist, zeigt
keine Auffälligkeiten im Sinne von Störungen, die die Indikation für die Implantation eines Schrittmachers
dargestellt haben. Eine Myokardszintigraphie oder Stressechokardiographie kann erforderlich sein.
(5) Ein 2D-Dopplerechokardiogramm, welches für keine Herzhöhle eine signifikante Vergrößerung noch
strukturelle oder funktionelle Auffälligkeiten der Herzklappen oder des Myokards nachweist.
(6) Ein 24-h-Langzeit-EKG darf keinerlei Hinweise auf die Tachyarrhythmie aufweisen, unabhängig davon,
ob der Bewerber bei Auftreten einer Tachyarrhythmie Symptome entwickelt oder asymptomatisch
bleibt.
(7) Fachkardiologische Kontrolluntersuchungen alle sechs Monate durch einen Kardiologen mit
Schrittmacherprüfung und 24-h-Langzeit-EKG werden durchgeführt.
(8) Bei Verlängerung/Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 ist die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ auszusprechen. Bei
Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die zuständige Stelle die
Tauglichkeit auch ohne die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot
Limitation/OSL Class 2 only)“ prüfen.
9. Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Stelle für Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ oder für Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ prüfen, wenn in sechsmonatigen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welche ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat, und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Stelle bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ oder bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ prüfen. Die notwendigen Kontrolluntersuchungen werden in Umfang und Anzahl durch die zuständige Stelle festgelegt.
10. (a) Unklare Herzgeräusche müssen durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen geklärt und durch die zuständige Stelle bewertet werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine 2D-Dopplerechokardiographie einschließen.
(b) Klappenfehler
(1) Eine bikuspide Aortenklappe ist uneingeschränkt akzeptabel, sofern weder am Herzen noch an der
Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen, jedoch ist alle zwei Jahre eine Kontrolluntersuchung einschließlich Echokardiographie erforderlich.
(1) Eine Aortenstenose (Dopplerflussrate < 2,0 m/sec) kann mit der Einschränkung „gültig nur für eine
Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ akzeptiert werden. Jährliche Kontrolluntersuchungen
einschließlich einer 2D-Dopplerechokardiographie müssen durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen durchgeführt werden.
(2) Eine funktionell bedeutungslose Aorteninsuffizienz kann ohne die Auflage einer Einschränkung akzeptiert werden, jedoch darf in der 2D-Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens keine Veränderungen zeigen. Jährliche Kontrollen müssen durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
Kardiologen durchgeführt werden.
(2) Eine Erkrankung der Mitralklappe (z. B. rheumatische Mitralstenose) macht gewöhnlich untauglich.
(5) Mitralklappenprolaps und -insuffizienz: Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter
mesosystolischer Klick vor, kann nach fachkardiologischer Prüfung eine uneingeschränkte Tauglichkeit
ausgesprochen werden. Bei einem Bewerber mit unkomplizierter geringfügiger Mitralinsuffizienz muss für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ausgesprochen werden. Bei Anzeichen von Volumenüberlastung
des linken Ventrikels durch Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen Durchmessers muss Untauglichkeit festgestellt werden. Jährliche Überprüfungen durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen sowie Bewertung durch die zuständige Stelle sind erforderlich.
(c) Herzklappenoperationen
(1) Bei Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen muss Untauglichkeit festgestellt werden.
(1) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens sechs Monate
nach der Operation durch die zuständige Stelle in ihrer Tauglichkeit überprüft werden. Dazu müssen
Untersuchungsergebnisse vorliegen, die eine normale Morphologie und Funktion der Klappe und der
Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(I) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen geprüft wurde und keine signifikanten Auffälligkeiten zeigt. Besteht eine koronare Herzkrankheit und zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie oder Stressechokardiographie durchgeführt werden (siehe Absatz 5, 6 und 7, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C).
(II) Eine 2D-Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, eine
höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflussprofil und weder strukturelle noch funktionelle Auffälligkeiten der anderen Herzklappen nachweist. Die linksventrikuläre Auswurf- oderVerkürzungsfraktion muss normwertig sein.
(III) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht, es sei denn, ein Zustand nach gelungener
Revaskularisation liegt vor (siehe Absatz 7).
(IV) Herzwirksame Medikamente sind nicht erforderlich.
(V) Jährliche Kontrolluntersuchungen durch einen Kardiologen mindestens unter Einbeziehung eines
Belastungs-EKG’s sowie einer 2D-Dopplerechokardiographie durchgeführt werden.
Eine Tauglichkeitsentscheidung muss bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ und bei
Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit
Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2 only)“ verbunden sein.
11. Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien müssen Bewerber durch die zuständige Stelle überprüft werden. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich bis eine Behandlung mit Antikoagulantien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
12. Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich eingestuft werden. Zur kardiovaskulären Bewertung durch die zuständige Stelle kann u.a. eine 2D-Dopplerechokardiographie, Belastungs-EKG, 24-h-Langzeit-EKG und/oder Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie gefordert werden. Eine Koronarangiographie kann indiziert sein. Nach Feststellung der Tauglichkeit können häufige Kontrollen und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2 only)“ erforderlich sein.
13. Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich eingestuft werden, es sei denn, sie sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Begutachtung muss durch die zuständige Stelle durchgeführt werden. Dazu können u.a. eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG sowie ein 24-h-Langzeit-EKG gehören. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ erforderlich sein.
14. Bewerber, die rezidivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
(a) Ein Symptom limitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannter Kardiologe beurteilt und welches keine Auffälligkeiten aufweist. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie durchgeführt werden.
(b) Eine 2D-Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
(c) Ein 24-h-Langzeit-EKG, welches keine Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
(d) Zum Ausschluss vasomotorischer Instabilität kann ein Kipptischversuch nach Standardprotokoll durchgeführt werden. Das Ergebnis muss durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Kardiologen befundet werden.
Bewerber, die die o. g. Bedingungen erfüllen und kein Rezidiv aufweisen, können als tauglich eingestuft werden. Für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Bezugsereignis müssen bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ ausgesprochen werden. Eine umfassende neurologische Untersuchung ist grundsätzlich zu fordern. Eine uneingeschränkte Tauglichkeit setzt einen ereignisfreien Zeitraum von mindestens fünf Jahren voraus. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraumes der eingeschränkten Tauglichkeit trifft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles.
Bei ausgeprägten Formen synkopaler Ereignisse muss dauerhafte Untauglichkeit festgestellt werden.
15. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Lunge und Atmung
1. Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ist eine Spirometrie erforderlich. Liegt der Quotient aus FEV 1 zu FVC unter 70%, muss eine weiterführende Untersuchung durch einen Lungenfacharzt erfolgen. Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, deren exspiratorischer Spitzenfluss 80% der für Alter, Geschlecht und Körpergröße adaptierten Normwerte nicht erreicht, müssen durch einen Lungenfacharzt weitergehend untersucht werden.
2. Bewerber mit wiederholten Asthmaanfällen müssen als untauglich eingestuft werden.
(a) Bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn die Erkrankung stabil ist, die Lungenfunktionswerte zufriedenstellend und die erforderlichen Medikamente mit der Flugsicherheit vereinbar sind.
(b) Bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die Tauglichkeit durch einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle geprüft werden, wenn die Erkrankung mit akzeptablen Lungenfunktionswerten stabil ist, die erforderlichen Medikamente mit der Flugsicherheit vereinbar sind und ein vollständiger flugmedizinischer Untersuchungsbericht der zuständigen Stelle vorgelegt wird.
3. Bei Bewerbern mit aktiver Sarkoidose besteht Untauglichkeit. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn die Erkrankung:
(a) umfassend abgeklärt und insbesondere eine systemische Beteiligung ausgeschlossen wurde und
(b) die Erkrankung auf eine hiläre Lymphadenopathie beschränkt ist, dem Bewerber keine Medikamente verordnet wurden und zur Behandlung keine Medikamente notwendig sind.
4. Spontanpneumothorax
(a) Nach vollständig überwundener Einzelepisode eines Spontanpneumothorax und umfassender fachpulmonologischer Begutachtung kann ein Jahr nach dem Ereignis die Tauglichkeit geprüft werden.
(b) Bei der Nachuntersuchung eines Bewerbers um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle nach Ablauf von sechs Wochen mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ geprüft werden, wenn sich der Bewerber von einer Einzelepisode eines Spontanpneumothorax vollständig erholt hat. Die uneingeschränkte Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle erst nach Ablauf eines Jahres geprüft werden.
(c) Rezidivierende Spontanpneumothoraces machen untauglich. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle nach chirurgischer Intervention, welche ein befriedigendes Ergebnis erbracht hat, geprüft werden.
5. Eine Lungenresektion macht untauglich. Die zuständige Stelle kann die Tauglichkeit nach kleineren thoraxchirurgischen Eingriffen, zufriedenstellender Erholung und umfassender fachpulmonologischer Begutachtung prüfen. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ zweckmäßig sein.
6. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Magen-Darm-Trakt
1. (a) Rezidivierende und medikamentös behandlungsbedürftige dyspeptische Beschwerden müssen internistisch unter Einbeziehung radiologischer oder endoskopischer Untersuchungsmethoden geklärt werden. Zu den Laboruntersuchungen sollten eine Blutbildbestimmung und Stuhluntersuchungen gehören. Jeder Nachweis eines Geschwürs oder eines Entzündungsprozesses erfordert die vollständige Ausheilung, bevor die zuständige Stelle eine Verlängerung/Erneuerung der Tauglichkeit prüfen kann.
(b) Eine Pankreatitis macht untauglich. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle geprüft werden,
wenn die Ursachen (z. B. Medikamente) und insbesondere Obstruktionen (z. B. Konkremente) beseitigt
wurden.
(c) Ursache von Dyspepsie und Pankreatitis kann auch Alkoholmissbrauch sein. Falls erforderlich, ist eine
umfassende Begutachtung von Missbrauch oder Abhängigkeit vorzunehmen.
2. Ein großer asymptomatischer Gallenstein kann nach Prüfung durch die zuständige Stelle mit Tauglichkeit vereinbar sein. Bei Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchungen von Bewerbern mit multiplen asymptomatischen Gallensteinen kann die zuständige Stelle die Tauglichkeit bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ oder bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ prüfen.
3. Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (z. B. Ileitis terminalis Crohn, Colitis ulcerosa, Diverticulitis) machen untauglich. Die zuständige Stelle kann die Verlängerung/Erneuerung der Tauglichkeit Klasse 1 und 2 und die Erstausstellung der Tauglichkeit Klasse 2 prüfen, wenn eine Vollremission erzielt und eine nur minimale medikamentöse Therapie notwendig ist. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind notwendig. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ erforderlich sein.
4. Chirurgische Eingriffe am Abdomen machen für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Stelle kann eine vorzeitige Verlängerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses prüfen, wenn der Bewerber beschwerdefrei und das Komplikations- und Rückfallrisiko minimal ist.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Stoffwechsel, Ernährung und Endokrinologie
1. Funktionsstörungen des Stoffwechsels, der Ernährung oder des Endokriniums machen untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn die Funktionsstörung asymptomatisch, mit oder ohne Substitutionstherapie kompensiert und stabil ist und regelmäßig durch einen entsprechenden Facharzt des betroffenen Fachgebietes/Spezialgebietes kontrolliert wird.
2. Glukosurie und pathologische Blutzuckerwerte müssen diagnostisch abgeklärt werden. DieTauglichkeit kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn eine normale Glukosetoleranz nachgewiesen wird (erniedrigte Nierenschwelle) oder eine beeinträchtigte Glukosetoleranz ohne sonstige diabetische Veränderungen rein diätetisch optimal eingestellt ist und regelmäßig kontrolliert wird.
3. Die Einnahme antidiabetischer Medikamente macht untauglich. In ausgewählten Fällen kann bei Einnahme von Biguaniden oder Alpha-Glucosidase-Inhibitoren für Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die uneingeschränkte Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden. Bei Einnahme von Sulphonyl Harnstoffderivaten kann die Verlängerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2 only)“ durch die zuständige Stelle geprüft werden.
4. Morbus Addison macht untauglich. Die zuständige Stelle kann die Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 prüfen, sofern während der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Cortison mitgeführt und zur Einnahme bereitgehalten wird. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/ OSL - Class 2 only)“ erforderlich sein.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Blut und Blutbildung
1. Anämien mit Verminderung des Hämoglobinspiegels unter die Norm erfordern diagnostische Klärung. Therapieresistente Anämien machen untauglich. Die Tauglichkeit kann in Fällen, bei denen die Ursache zufriedenstellend behandelt wurde (z. B. Eisen- oder Vitamin-B12-Mangel) und der Hämatokrit sich oberhalb von 32% stabilisiert hat, sowie bei Thalassaemia minor oder Hämoglobinopathien ohne hämolytischen Krisen in der Krankheitsvorgeschichte und asymptomatischem Bewerber mit voller Leistungsfähigkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden.
2. Vergrößerungen von Lymphknoten oder Milz erfordern diagnostische Klärung. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle in Fällen einer vollständig überwundenen akuten Infektion oder eines behandelten und in Vollremission befindlichen Hodgkin-Lymphoms oder eines niedrig malignen Non-Hodgkin-Lymphoms geprüft werden. Bewerber, die mit Anthracyclinen behandelt wurden, müssen fachkardiologisch geprüft werden.
3. In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Stelle die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses prüfen, wenn es sich um eine lymphatische Form der Stadien 0, I (möglicherweise II) handelt und wenn bei minimaler Therapie keine Anämie besteht sowie bei Haarzellleukämie. In beiden Fällen muss die Erkrankung stabil sein und die Hämoglobinwerte sowie Thrombozytenzahlen müssen im Normbereich liegen. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind erforderlich. Bewerber, die mit Anthracyclinen behandelt wurden, müssen fachkardiologisch geprüft werden.
4. Eine Milzvergrößerung erfordert diagnostische Klärung. Die zuständige Stelle kann die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses prüfen, wenn es sich um eine geringfügige Vergrößerung handelt, diese stabil ist und sich keine mit der Vergrößerung verbundene Erkrankung (z. B. behandelte chronische Malaria) nachweisen lässt. Gleiches gilt für eine geringfügige Milzvergrößerung in Verbindung mit einer sonst akzeptablen Veränderung (z. B. Hodgkin-Lymphom in Vollremission).
5. Eine Polyzythämie erfordert diagnostische Klärung. Die zuständige Stelle kann die Ausstellung eines eingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses prüfen, wenn die Veränderung stabil ist und sich keine Begleiterkrankung nachweisen lässt.
6. Signifikante Gerinnungsstörungen erfordern diagnostische Klärung. Die zuständige Stelle kann die Ausstellung eines eingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses prüfen, wenn die Krankheitsvorgeschichte frei ist von Blutungs- oder Gerinnungsepisoden.
7. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Nieren und Harntrakt
1. Jede Normabweichung bei der Urinanalyse erfordert diagnostische Klärung.
2. Ein stummes Konkrement oder eine Kolik in der Vorgeschichte erfordern diagnostische Klärung. Vor Abschluss der Begutachtung durch die zuständige Stelle oder einer eingeleiteten Behandlung kann die zuständige Stelle die Verlängerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ prüfen. Nach erfolgreicher Behandlung kann eine uneingeschränkte Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden. Bei Vorliegen von Restkonkrementen kann die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 entweder mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ oder uneingeschränkt durch die zuständige Stelle geprüft werden.
3. Operativ urologische Eingriffe bedingen eine Untauglichkeit für mindestens drei Monate. Die Tauglichkeit kann nach einem operativ urologischen Eingriff durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn der Bewerber vollständig symptomfrei und das Komplikations- oder Rückfallrisiko minimal ist.
4. Eine Nierentransplantation oder totale Zystektomie ist mit der Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 unvereinbar. Bei Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchungen kann die zuständige Stelle die Tauglichkeit unter den folgenden Voraussetzungen prüfen:
(a) Die Transplantatniere ist voll funktionsfähig und wird bei minimaler immunsupressiver Therapie uneingeschränkt toleriert. Eine Prüfung ist frühestens zwölf Monate nach der Transplantation möglich.
(b) Nach totaler Zystektomie bestehen bei voller Ersatzfunktion keine Anzeichen eines erneuten Auftretens der ursprünglichen Erkrankung, keine Infektion oder sonstige krankhafte Veränderung.
In beiden Fällen kann es erforderlich sein, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ zu versehen.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Geschlechts- und andere Infektionskrankheiten
1. Ein positiver HIV-Test macht untauglich.
2. Die zuständige Stelle kann die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eines HIV-positiven Bewerbers prüfen, wenn häufige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden und ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ versehen wird. Das Auftreten eines ARC oder des AIDS-Vollbildes macht untauglich.
3. Eine akute Syphilis macht untauglich. Die Tauglichkeit kann nur in Fällen des Vorliegens von Primär- oder Sekundärstadien der Syphilis nach erfolgreicher Behandlung sowie vollständiger Erholung durch die zuständige Stelle geprüft werden.
4. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Gynäkologie und Schwangerschaft
1. Bei Vorliegen einer Schwangerschaft kann die zuständige Stelle nach Prüfung eines umfassenden gynäkologisch-geburtshilflichen Berichtes einer Tauglichkeit bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche zustimmen. Die zuständige Stelle muss der Bewerberin und ihrem behandelnden Arzt Informationsmaterial über flugmedizinisch relevante Schwangerschaftskomplikationen zur Verfügung stellen. Bei Inhaberinnen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 muss dieses mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ausgestellt werden.
2. Gynäkologische Operationen machen für mindestens drei Monate untauglich. Bei Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle zu einem früheren Zeitpunkt geprüft werden, wenn die Bewerberin vollständig asymptomatisch und das Komplikations- oder Rückfallrisiko minimal ist.
3. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Bewegungsapparat
1. Körperliche Normabweichungen einschließlich Fettsucht oder Muskelschwäche können eine von der zuständigen Stelle anerkannte medizinische Überprüfung im Fluge oder im Simulator erfordern. Besondere Beachtung müssen dabei auch die Notverfahren und mögliche Notevakuierungen finden. Einschränkungen auf bestimmte Flugzeugmuster oder die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 können erforderlich sein.
2. Bei Bewegungseinschränkungen oder Amputationen von Gliedmaßen mit oder ohne prothetische Versorgung kann die Verlängerung der Tauglichkeit nach zufriedenstellender medizinischer Überprüfung im Fluge oder im Simulator durch die zuständige Stelle geprüft werden. Beschränkungen auf bestimmte Flugzeugmuster oder die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 können erforderlich sein.
3. Bei einem Bewerber mit entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates kann die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn die zugrunde liegende Erkrankung in Vollremission ist, der Bewerber keine Medikamente einnimmt, die mit der Tauglichkeit unvereinbar sind und der Bewerber, falls erforderlich, eine medizinische Überprüfung im Fluge oder im Simulator zufriedenstellend absolviert hat. Einschränkungen auf bestimmte Flugzeugmuster oder die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL Class 2 only)“ für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 können erforderlich sein.
4. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Psychiatrische Erkrankungen
1. Die Diagnose einer psychischen Störung, besonders mit psychotischer Symptomatik, macht untauglich. Die Tauglichkeit kann nur dann geprüft werden, wenn die zuständige Stelle überzeugt ist, dass die ursprüngliche Diagnose irrtümlich oder falsch war oder dass es sich um eine toxisch bedingte Einzelepisode gehandelt hat.
2. Die Diagnose einer Neurose macht untauglich. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle nach Begutachtung eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Psychiaters geprüft werden, wenn keine psychotropen Medikamente mehr verordnet wurden bzw. nicht mehr eingenommen werden müssen und die letzte Einnahme mindestens drei Monate zurückliegt.
3. Jeder Suizidversuch oder jede Persönlichkeitsstörung, die wiederholt zu auffälligem, normabweichenden Verhalten geführt hat, macht untauglich. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle nach eingehender Begutachtung des Einzelfalls geprüft werden und kann eine zusätzliche psychologische oder psychiatrische Begutachtung einschließen.
4. Missbrauch von Alkohol, Psychopharmaka oder Rauschmitteln, mit oder ohne Abhängigkeit, macht untauglich (psychotrope Medikamente und Drogen umfassen auch Sedativa, Hypnotika, Barbiturate, Anxiolytika, Opioide, Stimulanzien des zentralen Nervensystems wie Kokain, Amphetamine und ähnlich wirkende Sympathomimetika, Halluzinogene, Phencyclidine oder ähnlich wirkende Arylcyclohexylamine, Kannabis, Inhalantien und andere psychoaktive Medikamente oder Drogen). Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn der Nachweis mindestens zweijähriger Freiheit oder Abstinenz von Alkohol, Medikamenten oder Drogen erbracht wird. Im Falle der Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann die zuständige Stelle vor dem Ablauf der o. g. Abstinenzdauer die Tauglichkeit unter der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot/OSL Class 2 only)“ bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 prüfen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
(a) Nachweis einer mindestens vierwöchigen stationär-klinischen Therapiephase;
(b) Eingehende Begutachtung durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Psychiater sowie Neurologen und
(c) Eine mindestens dreijährige Überwachungsphase einschließlich regelmäßiger Blutuntersuchungen und Therapieberichten einer Selbsthilfegruppe.
5. Die zuständige Stelle kann 18 Monate nach der Wiederausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses die auferlegte Einschränkung überprüfen.
Neurologische Erkrankungen
1. Jede stabile oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die die zum Führen eines Luftfahrzeugs notwendigen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, macht untauglich. Die zuständige Stelle kann jedoch die Tauglichkeit bei kleineren, auf einem stabilen Grundleiden beruhenden Funktionseinbußen nach umfassender Begutachtung prüfen.
2. Die Diagnose einer Epilepsie macht untauglich, es sei denn, es gibt zweifelsfreie Hinweise auf ein Syndrom gutartiger frühkindlicher Anfälle mit sehr geringem Rückfallrisiko und der Bewerber hat über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren weder einen Rückfall noch eine Behandlung gehabt. Das Auftreten eines oder mehrerer Krampfanfälle nach dem 5. Lebensjahr macht untauglich. Wenn es sich jedoch um einen akuten symptomatischen Anfall handelt, der von einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Neurologen als Anfall mit sehr geringer Rückfallmöglichkeit eingestuft wird, kann die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden.
3. Paroxysmale pathologische EEG-Veränderungen und fokale Slow Waves machen normalerweise untauglich. Die weitere Bewertung muss von der zuständigen Stelle vorgenommen werden.
4. Eine oder mehrere Episoden einer Bewusstseinsstörung mit unklarer Ursache in der Vorgeschichte machen untauglich. Bei einer Einzelepisode einer derartigen Bewusstseinsstörung, für deren Genese es eine befriedigende Erklärung gibt, kann die flugmedizinische Tauglichkeit von der zuständigen Stelle geprüft werden. Ein Rückfall führt zur Untauglichkeit.
5. Bei einem Bewerber mit einem einzigen afebrilen epileptiformen Anfall, der sich in einem behandlungsfreien Zeitraum von mindestens 10 Jahren nicht wiederholt hat und bei dem es keine Hinweise für das Fortbestehen der Prädisposition für ein Krampfleiden gibt, kann die Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ausgesprochen werden.
6. Jede Schädelhirnverletzung, die so schwer war, dass sie zu einem Bewusstseinsverlust oder einem offenen Schädelhirntrauma geführt hat, muss durch die zuständige Stelle geprüft und von einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Neurologen begutachtet werden. Unter der Voraussetzung einer vollständigen Erholung und eines niedrigen Risikos der Entwicklung eines Krampfleidens kann die zuständige Stelle die Verlängerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses prüfen.
7. Die Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Bewerbern, bei denen eine Verletzung des Rückenmarks oder peripherer Nerven vorliegt oder in der Vorgeschichte vorlag, muss in Verbindung mit den Anforderungen an den Bewegungsapparat und den Anhängen erfolgen.
8. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten. Alle intracerebrale maligne Tumore machen untauglich.
Sehorgan
1. (a) Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 muss eine fachophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden. Darüber hinaus muss bei allen Normabweichungen oder zweifelhaften Befunden eine fachophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden.
(b) Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 muss eine fachophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen eine Sehhilfe benötigen, müssen eine aktuelle augenärztliche Brillenverordnung vorlegen.
2. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis müssen eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchgeführt werden. Bei Normabweichungen oder zweifelhaften Befunden muss eine fachophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden.
3. Nicht Bestandteil der deutschen Übersetzung
4. Zustände und Befunde, welche eine weiterführende fachophthalmologische Untersuchung bedingen, sind unter anderem: eine Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
1. Der Beurteilung des Auges müssen die Refraktion und die normwertige Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt werden.
2. (a) Klasse 1
Liegt die Fehlsichtigkeit der Augen innerhalb eines Bereiches von +/5 Dioptrien, kann die zuständige Stelle die Tauglichkeit prüfen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(1) Es sind keine signifikanten Normabweichungen oder krankhaften Veränderungen nachweisbar;
(1) Die Fehlsichtigkeit ist optimal korrigiert (z. B. Kontaktlinsen).
(b) Klasse 1
Liegt die Fehlsichtigkeit der Augen innerhalb eines myopen Bereiches von 5 bis 8 Dioptrien, kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Stelle die flugmedizinische Tauglichkeit prüfen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(1) Es sind keine signifikanten Normabweichungen oder krankhaften Veränderungen nachweisbar;
(1) Die Fehlsichtigkeit ist optimal korrigiert (z. B. Kontaktlinsen);
(2) Die Fehlsichtigkeit ist nicht durch eine krankhafte Veränderung des Auges bedingt;
(2) Fachophthalmologische Kontrolluntersuchungen werden in regelmäßigen 24-monatigen Intervallen durchgeführt.
(c) Klasse 2
Liegt die Fehlsichtigkeit der Augen innerhalb eines myopen Bereiches von 5 Dioptrien bis 8 Dioptrien, kann die zuständige Stelle die flugmedizinische Tauglichkeit prüfen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(1) Es sind keine signifikanten Normabweichungen oder krankhaften Veränderungen nachweisbar;
(1) Die Fehlsichtigkeit ist optimal korrigiert (z. B. Kontaktlinsen);
(2) Die Fehlsichtigkeit ist nicht durch eine krankhafte Veränderung des Auges bedingt;
(2) Fachophthalmologische Kontrolluntersuchungen werden in regelmäßigen 24-monatigen Intervallen durchgeführt.
3. Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Stelle bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die flugmedizinische Tauglichkeit prüfen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(a) Die Sehanforderungen werden durch den Gebrauch einer Sehhilfe vollständig erfüllt;
(b) Fachophthalmologische Kontrolluntersuchungen werden in regelmäßigen 6-monatigen Intervallen durchgeführt.
4. (a) Einäugigkeit ist mit einem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 unvereinbar. Bei der Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 kann die zuständige Stelle die Tauglichkeit prüfen, wenn das Grundleiden nach fachophthalmologischer Begutachtung akzeptabel ist und ein Prüfungsflug zufriedenstellend verläuft.
(b) Liegt die zentrale Sehschärfe unter den in JAR-FCL 3.220 festgelegten Grenzen, kann die zuständige Stelle bei einer Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 die Tauglichkeit prüfen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal und das Grundleiden nach fachophthalmologischer Begutachtung akzeptabel ist. Ein zufriedenstellender Prüfungsflug und die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“ ist erforderlich.
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unterhalb der in JAR-FCL 3.340 festgelegten Grenzen, kann die zuständige Stelle bei Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchungen für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Tauglichkeit prüfen, wenn das Grundleiden und das Sehvermögen des anderen Auges nach fachophthalmologischer Begutachtung akzeptabel ist und, falls erforderlich, ein Prüfungsflug zufriedenstellend verläuft.
5. Heterophorien
Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen müssen durch einen Augenarzt begutachtet werden.
6. Nach Durchführung einer PRK (refraktiv-chirurgischer Eingriff) kann die Tauglichkeit Klasse 1 und Klasse 2 durch die zuständige Stelle nach einer postoperativen Karenzzeit von 12 Monaten unter folgenden Voraussetzungen geprüft werden:
(a) Die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von JAR-FCL 3.220 (b) und JAR-FCL 3.340 (b) war bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 geringer als ±5 Dioptrien und bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 im hyperopen Bereich geringer als +5 Dioptrien und im myopen Bereich geringer als 8 Dioptrien;
(b) Der Eingriff hat zu hinreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0,75 Dioptrien) geführt;
(c) Die Untersuchung der Augen zeigt keinerlei postoperative Komplikationen;
(d) Es besteht keine gesteigerte Blendempfindlichkeit und
(e) die Kontrastsehfähigkeit nach Dunkeladaptation ist nicht beeinträchtigt.
7. (a) Katarakt-Operationen
Bei Bewerbern für die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse
1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die zuständige Stelle
3 Monate postoperativ die Tauglichkeit prüfen, vorausgesetzt, alle Sehanforderungen werden durch die
Benutzung von Kontaktlinsen oder Intraokularlinsen erfüllt.
(b) Retinale Operationen
Bei Bewerbern für die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse
1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die für die Erteilung
der Lizenz zuständige Stelle frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation die Tauglichkeit prüfen. Die Bewerber müssen fachophthalmologisch in regelmäßigen 12-monatigen Intervallen nachuntersucht werden.
(c) Glaukom-Operationen
Bei Bewerbern für die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse
1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die zuständige Stelle
frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation die Tauglichkeit prüfen. Die Bewerber müssen
fachophthalmologisch in regelmäßigen 6-monatigen Intervallen nachuntersucht werden.
Farberkennung
1. Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit oder Zögern vollständig korrekt bestimmt werden (höchstens drei Sekunden pro Tafel). Die Tafeln müssen in zufälliger Reihenfolge zur Testung vorgelegt werden. Die Bedingungen für die Beleuchtung sind einzuhalten (nördliches Tageslicht, Measel Lampe).
2. Die Bewerber für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, die die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
(a) Untersuchung am Anomaloskop (nach Nagel oder Äquivalent) Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als normaler Trichromat erweist und nicht mehr als vier Skalenteile von der Mittelnormgleichung abweicht.
(b) Untersuchung mit der Signallaterne Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Untersuchung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spektrolux besteht.
Anforderungen an Hals, Nase, Ohren
1. Bei der Erstuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis muss eine umfassende HNO-Untersuchung durch den untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden. Alle unklaren oder zweifelhaften Befunde sowie Befunde mit Normabweichungen müssen von einem durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten HNO-Facharzt begutachtet werden.
2. (a) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis müssen alle unklaren oder zweifelhaften Befunde sowie Befunde mit Normabweichungen im HNO-Bereich durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten HNO-Facharzt begutachtet werden.
(b) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis muss gemäß den in JAR-FCL 3.230 Abs. (b), (c) und JAR-FCL 3.350 Abs. (b), (c) festgelegten Zeitabständen eine umfassende HNO-Untersuchung durch den untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden.
3. Bei Vorliegen einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation, deren Ursache nicht infektiös ist und welche die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, kann die Tauglichkeit geprüft werden.
4. Das Auftreten von Spontan- oder Lagenystagmen erfordert eine umfassende HNO-fachärztliche Untersuchung des Gleichgewichtsorgans durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten HNO-Facharzt. In diesen Fällen dürfen keine abnormen Reaktionen nach kalorischer oder rotatorischer Reizung des Vestibularorgans auftreten. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis müssen nicht normale Reaktionen des Gleichgewichtsorgans durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten HNO-Facharzt untersucht und durch die zuständige Stelle geprüft werden.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Anforderungen an das Hörvermögen
1. Das Reintonaudiogramm muss mindestens die Frequenzen von 250 8000 Hz umfassen. Die Hörgrenzen müssen bei folgenden Frequenzen bestimmt werden:
- 250 Hz
- 500 Hz
- 1000 Hz
- 2000 Hz
- 3000 Hz
- 4000 Hz
- 6000 Hz
- 8000 Hz
2. (a) Bewerber mit Schwerhörigkeit müssen durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten HNO-Facharzt untersucht und durch die zuständige Stelle geprüft werden.
(b) Die Verlängerung/Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn sich in einer Geräuschumgebung, die den üblichen Geräuschpegeln im Cockpit entspricht, in allen Flugphasen ein zufriedenstellendes Hörvermögen nachweisen lässt.
Psychologische Begutachtung
1. Indikation
Eine psychologische Untersuchung sollte als Teil oder Ergänzung einer fachpsychiatrischen oder fachneurologischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, wenn die zuständige Stelle durch nachprüfbare Informationen aus gesicherter Quelle an der psychischen Gesundheit oder Persönlichkeit eines bestimmten Bewerbers Zweifel hat. Solche Informationen können sich aus Unfällen, Zwischenfällen, aus Problemen bei Prüfungen oder Leistungstests, aus Regelverstößen oder Tatsachen ergeben, die die sichere Ausübung der mit der (den) betreffenden Lizenz(en) verbundenen Rechte berühren könnten.
2. Psychologische Kriterien
Zur psychologischen Begutachtung können biographische Daten, die Durchführung von Eignungs- und Persönlichkeitstests sowie ein psychologisches Explorationsgespräch gehören.
Hautkrankheiten
1. Jede Erkrankung, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Flugsicherheit gefährden.
2. Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Pharmaka kann systemische Nebenwirkungen hervorrufen, die für die Tauglichkeitsentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2 only)“ notwendig sein.
3. Maligne oder prämaligne Hauterkrankungen
(a) Das Vorliegen eines malignen Melanoms, eines Plattenepithelkarzinoms, eines Morbus Bowen oder anderer Epitheliome sowie eines Morbus Paget machen untauglich. Die Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn, sofern notwendig, die Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden.
(b) Zur Aufrechterhaltung der Tauglichkeit ist bei Vorliegen eines Basalioms, eines Keratoakanthoms oder aktinischer Keratosen Behandlung und/oder Resektion erforderlich.
4. Sonstige Hauterkrankungen
(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem;
(b) Retikulosen der Haut;
(c) Dermatologische Manifestationen einer Allgemeinerkrankung und ähnliche Veränderungen bedürfen der Begutachtung von Grundleiden und Therapie durch die zuständige Stelle.
5. Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der zuständigen Stelle vorbehalten.
Onkologische Erkrankungen
1. Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 kann durch die zuständige Stelle und die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 kann durch den flugmedizinischen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle unter folgenden Bedingungen geprüft werden:
(a) Nach Abschluss der Behandlung bestehen keinerlei Hinweise mehr auf ein Fortbestehen der malignen Erkrankung;
(b) Nach Abschluss der Behandlung ein Zeitraum vollständiger Rezidivfreiheit und kompletter Remission verstrichen ist und entsprechend dem Tumortyp von einer Heilung ausgegangen werden kann;
(c) Das Risiko des Auftretens einer Handlungsunfähigkeit im Fluge durch Rückfall oder Metastasen innerhalb der von der zuständigen Stelle akzeptablen Grenzen liegt;
(d) Es keine Hinweise für das Auftreten von kurz- oder langfristigen Folgen der Behandlung gibt. Bewerber, die mit Anthracyclinen behandelt wurden, müssen fachkardiologisch geprüft werden;
(e) Die Nachsorgemaßnahmen für die zuständige Stelle akzeptabel sind;
2. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“, bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 „gültig nur mit Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL - Class 2 only)“ erforderlich sein.
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