Barbarossa

Einige Fristen, sonstige Zeiten
und Begriffe

Durch die neuen JAR-FCL-Bestimmungen hat sich in der Fliegerei seit dem 01 Mai 2003 einiges geändert. Zudem wurden auch die LuftVZO und die LuftPersV neu gefaßt.
Alles zusammen hat uns Fliegern ein neues Chaos beschehrt. Um es einigermaßen in Grenzen zu halten, wurden auch die neuen Formblätter geschaffen. Es wird aber weiterhin Verständnisprobleme geben. Leider gibt es bis heute keinen Menschen (auch nicht beim LBA), der einem in diesem oder jenem Fall eine verbindliche Auskunft geben kann. Da so vieles unklar oder gar falsch in den Vorschriften steht, ist der Willkür durch Auslegung Tür und Tor geöffnet.

Außerdem ist die Rechtslage zu komplex um sie kurz darstellen zu können.

Bei Fragen hilft Ihnen (hoffentlich) Angiolina:

Doch nun zu einigen Daten und Begriffen:

Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):

Ein Reisemotorsegler ist im Sinne der Bestimmungen JAR-FCL ein gemäß JAR 22 zugelassenes Luftfahrzeug mit einem deutschen Lufttüchtigkeitszeugnis oder einem von der zuständigen Stelle akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis, das über ein festeingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt. Der Reisemotorsegler muß gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.

Befähigungsüberprüfung:

Der Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.

Praktische Prüfung:

Der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.

Überprüfungsflüge müssen normalerweise in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung bzw. Erneuerung der Berechtigung liegen. Das stimmt aber nicht immer. Manchmal sind keine Fristen gesetzt, manchmal ist gar ein Prüfungsflug bei der Erneuerung (z.B. Erneuerung der Klassenberechtigung) vorgeschrieben..
Bei der Verlängerung /Erneuerung der Lehrberechtigung ist für diesen Flug nur eine Frist von 12 Monaten festgesetzt.

Max. Ausbildungszeit:

Während die LuftPersV für die Ausbildung von PPL (A) national und Segelflugzeugführer eine max. Zeit von 4 Jahren zuläßt, gibt es für die Ausbildung zum JAR-FCL PPL (A) und (H) keine solchen Fristen.

Prüfungen:

Theoretische Prüfung:

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.

Praktische Prüfung:

Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muß der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muß nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden
auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Prüfungstoleranzen:

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Luftfahrzeugs werden vom FE entsprechend berücksichtigt.

Flugzeug:

Flughöhe
- normaler Flug
± 150 ft
- mit simuliertem Triebwerksausfall
± 200 ft
Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie:
- normaler Flug
± 10°
- mit simuliertem Triebwerksausfall
± 15°
Geschwindigkeit:
- Start und Anflug
+ 15/-5 kt
- alle anderen Flugzustände
± 15 kt

Hubschrauber:

Flughöhe
- normaler Vorwärtsflug
± 150 ft
- in simulierter erheblicher Notlage
± 200 ft
- Schweben im Bodeneffekt
± 2 ft
Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie:
- normaler Flug
± 10°
- in simulierter erheblicher Notlage
± 15°
Geschwindigkeit:
- Start und Anflug
- 10/+ 15 kt
- alle anderen Flugzustände
± 15 kt
Abdrift über Grund:
- Abheben und Schweben im Bodeneffekt
± 3 ft
- Aufsetzen
Keine Rückwärts- oder Seitwärtsbewegung

Anrechnung von Flugerfahrung nach JAR:

Inhaber von Lizenzen für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Flugschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.

Inhaber von Lizenzen für Flugzeuge, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(H) anrechnen lassen.

Anrechnung von Flugerfahrung nach LuftPersV (für Erwerb PPL (A) national):

(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten
sein.
(Zudem können in der Flugausbildung mit Fluglehrer Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden).

Anrechnung von Flugerfahrung nach LuftPersV (für Erwerb Segelflugzeugführer):

(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen.

Klassen- und Musterberechtigungen:

Klassenberechtigungen sind üblicherweise 2 Jahre gültig.
Musterberechtigungen 1 Jahr (Da diese früher an die Gültigkeit der Lizenz gekoppelt waren, müssen PPL (H) Inhaber aufpassen, da deren Musterberechtigungen früher 2 Jahre gültig waren).

Sie müssen sich sowieso von dem Begriff "Scheinverlängerung" trennen, da die Privatpilotenlizenzen jetzt 5 Jahre - Segelfluglizenzen gar unbefristet - gültig werden. Sie müssen Ihre Klassenberechtigung bzw. Mustrerberechtigung(en) verlängern oder beim Segelflug entsprechende Starts nachweisen. Dabei ist wieder wichtig zu wissen, in welchem Zeitraum dieses anerkannt wird.
Gelten bei den JAR-Lizenzen nur die letzten 12 Monate vor Ablauf, sind es nach der LuftPersV die letzten 24 Monate.
Zudem ist auch noch die Gültigkeit Ihres Tauglichkeitszeunisses zu bedenken (das Orginal ist mitzuführen).

Gültigkeit des Tauglichkeitszeunisses:

Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen Fällen beginnt die Gültigkeitsdauer am Tage der Nachuntersuchung.

Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt ansonsten ab dem Tag des Abschlusses der Tauglichkeitsuntersuchung:
Für Klasse 1 (gewerbliche Fliegerei):

Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach sechs Monate,

Für Klasse 2 (nichtgewerbliche Fliegerei):

60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und danach zwölf Monate.