Begriffsbestimmungen nach

JAR-FCL 1

(1 Siehe § 2 der 1. DV LuftPersV)
Alleinflugzeit:

Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.

Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):

Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.

Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:

Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu anerkannten Lehrer ausgebildet wird.

Befähigungsüberprüfung:

Der Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.

Berechtigung:

In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.

Beruflich tätiger Pilot:

Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr zulässt.

Kopilot:

Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmustern (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.

Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen.

Flugingenieur (Flight Engineer/FE):

Eine Person, die die Anforderungen der JAR-FCL 4 erfüllt.

Flugzeit:

Blockzeit 1a bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke-
abgestellt sind.

(1a Definition entsprechend Richtlinien 2000/34/EG vom 22.06.2002 (ABl. L 195/41 vom 01.08.2000))

Flugzeuge mit einem Piloten (Single-Pilot Aeroplanes/SPA):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen
Mindestflugbesatzung von einem Piloten.

Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-Pilot Aeroplanes/MPA):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen
Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.

Instrumentenflugzeit:

Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.

Instrumentenbodenzeit:

Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.

Instrumentenzeit:

Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.

Kategorie (eines Luftfahrzeuges):

Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.

Muster (eines Luftfahrzeuges):

Luftfahrzeuge desselben Grundmusters, einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.

Nacht:

Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder jeder andere Zeitraum zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Praktische Prüfung:

Der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich
gehalten.

Privatpilot:

Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr nicht zulässt.

Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):

Ein Reisemotorsegler ist im Sinne der Bestimmungen JAR-FCL ein gemäß JAR 22 zugelassenes Luftfahrzeug mit einem deutschen Lufttüchtigkeitszeugnis oder einem von der zuständigen Stelle akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis, das über ein festeingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt. Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können. Als Reisemotorsegler gelten auch die zusätzlich in Anhang 1 M zur 1. DV LuftPersV unter Punkt 3 aufgeführten Muster.

Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):

Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.

Streckenabschnitt:

Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.

Umschreibung (einer Lizenz):

Die Erteilung einer Lizenz gemäß JAR-FCL auf der Grundlage einer Lizenz eines Staates, der kein Mitglied der JAA ist (Nicht-JAA-Mitgliedstaat).

Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):

Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.